Ausgangspunkt für die Regelung des Vermögens ist die Frage, ob Sie einen Ehevertrag geschlossen haben oder nicht.
Falls Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, wird im Familienrecht die Frage des Zugewinnausgleiches geklärt werden müssen. Diese Frage wird nur dann gerichtlich entschieden, wenn Sie oder ihr Partner einen Antrag entweder im Verbund während des Scheidungsverfahrens oder nach Abschluss des Scheidungsverfahrens gerichtlich anhängig machen. Oft ist es aber möglich, durch eine notarielle Vereinbarung den Zugewinn zu klären.
Wenn Sie z.B. ein Haus zusammen mit ihrem Partner haben, so sind Sie Bruchteilseigentümer. Der Wert des Hauses wird im Zugewinnausgleich dann z.B. zu ein halb in die Berechnung aufgenommen.
Jeglicher Wert an Vermögen wird für jeden Partner gesondert aufgenommen, bewertet und alle Werte zusammengezählt.
Sinn des Zugewinnausgleiches ist, dass das, was die Eheleute in der Ehe zusammen erwirtschaftet haben, hälftig geteilt werden soll.
Erbschaften und Geschenke sind von den Eheleuten nicht gemeinsam erwirtschaftet, auch nicht das was jeder in die Ehe mitgebracht hat. Letzteres muss also nicht geteilt werden und wird in der Bilanz zur Berechnung des Zugewinnausgleichs abgezogen.
Die Berechnung ist kompliziert und kann allerdings Computer-gestützt mit einem Berechnungsprogramm sehr transparent dargestellt werden. So können Sie entscheiden,ob eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Partner notwendig ist oder ob Sie sich gleich mit ihrem Partner einigen wollen. Ein Patentrezept hierzu gibt es nicht. Im Einzelfall muss entschieden werden, wie die Auseinandersetzung geführt werden soll. Wichtig ist, dass Sie den Sinn des Zugewinnausgleiches auf ihre vermögensrechtliche Lage übertragen und so entscheiden können, was ihnen aus Ihrer Sicht zusteht
Falls Sie Fragen hierzu haben und im Raum Weiden in der Oberpfalz, Neustadt /Waldnaab, Tirschenreuth, Erbendorf, Vohenstrauß, Schwandorf und Nabburg wohnen, rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine E-Mail