Scheidung

Scheidungsverfahren:

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, sich scheiden zu lassen, so ist eine anwaltliche Vertretung vor dem zuständigen Familiengericht notwendig. Sie benötigen mindestens einen Anwalt. Bei der so genannten  Scheidung mit einem Anwalt, bleibt ein Partner ohne Anwalt. In meiner Praxis kommt es häufig vor, dass ich nur einen Partner vertrete. Dann berate ich z.B. meine Mandantin über ihre Rechte und wie eine vermögensrechtliche Lösung aussehen könnte. Die sich trennenden Eheleute sprechen über eine mögliche Vermögensauseinandersetzung  und verhandeln diese miteinander in der sog. Laiensphäre: schließlich wissen Sie   selbst was sie zur gerechten Teilung benötigen. Ich bin dann nur beratend tätig. Es kann auch noch ein anderer Anwalt von demjenigen  beratend hinzugezogen werden, der von mir nicht vertreten wird. Achten Sie darauf, dass nicht zu kleinlich verhandelt wird und darauf, dass Sie die " Herren des Verfahrens " bleiben. Sie sind der Chef. Wenn Sie nicht wollen, muss nicht alles ausgestritten werden. Wo es Gewinner gibt, gibt es auch Verlierer. Meistens verlieren dann beide. Vorzuziehen ist also die Einigung. Manchmal ist das aber nicht möglich, da einer der Eheleute diesen Weg nicht gehen kann. Dann muss eben gestritten werden, damit jeder eine gute Basis für den Neustart hat.

Falls Sie Fragen hierzu haben und  im Raum Weiden in der Oberpfalz, Neustadt /Waldnaab, Tirschenreuth, Erbendorf, Vohenstrauß, Schwandorf und Nabburg  wohnen, rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine E-Mail

Scheidungsantrag:

Nach frühestens ca. 10 Monaten kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. Der Scheidungsantrag ist ein Schriftsatz des Rechtsanwalts des Scheidungswilligen an das zuständige Amtsgericht in der Funktion des Familiengerichts. Wenn der Gerichtskostenvorschuss bei der zuständigen Landesjustizkasse bezahlt ist, wird der Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner geschickt. Dieser kann sich nun selbst anwaltlich vertreten lassen, oder er kann selbst dem Amtsgericht schreiben, wie er zu der Scheidung steht bzw. dass er mit der Scheidung einverstanden ist.

Versorgungsausgleich:

Wenn der Versorgungsausgleich-was der Regelfall ist-durchzuführen ist, werden an die Parteien (so heißen in der Gerichtssprache dann die Partner), Formblätter geschickt, die sie dreifach ausfüllen und alle 3 Formulare unterschreiben müssen.Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare müssen dann entweder vom jeweiligen Rechtsanwalt oder-wenn der andere Partner keinen Anwalt hat-vom anderen Partner selbst an das Amtsgericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens weitergeleitet werden.

Wenn sämtliche Auskünfte im Versorgungsausgleich vorliegen und keine weiteren Angelegenheiten geklärt werden müssen, kann nach ca. 3-6 Monaten die mündliche Verhandlung stattfinden. Hier müssen die Parteien ihre Personalausweise vorlegen. Außerdem werden sie gefragt, ob der Trennungszeitpunkt, der in der Antragsschrift angegeben ist, zutreffend ist. Die Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich wird in der mündlichen Verhandlung besprochen. Entweder entscheidet der Richter oder die Richterin in der mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung oder es wird ein Verkündungstermin bestimmt. Zum Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Nach einem Monat ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, wenn keine Beschwerde eingelegt wurde. Beschwerde kann gegen die Scheidung als solche, aber auch in der Folgesache Versorgungsausgleich bzw. in den anderen Folgesachen eingelegt werden.

Nur ein Scheidungsanwalt

Beachten Sie bitte, dass ich in einer Eheangelegenheit  immer nur einen Partner beraten und vertreten darf. Dies schreibt die Bundesrechtsanwaltsordnung und das Strafgesetzbuch  vor. Grund ist der, dass ein Anwalt immer parteilich ist und sein muss. Oft ergeben sich Interessenskollisionen im Gespräch und dann dürfte ich weder Sie noch ihren Partner weiter vertreten oder beraten. Da dies nicht gewünscht ist, ist die Beratung  einer der Parteien die fairste Methode.